Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
§1 Gültigkeit

Abweichungen, Individualvereinbarungen oder Zusicherungen dieser AGBs sind aus Beweisgründen schrfitlich niederzulegen.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

2.1
Die Angebote von ABANION sind freibleibend und unverbindlich. Für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden gilt § 1.

2.2
Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies gem § 1 ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§3 Preise

3.1
Soweit nicht anders angegeben, hält sich ABANION an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 3 Monate ab dem Angebotsdatum gebunden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, insbesondere Support und Wartung, werden gesondert nach Aufwand verrechnet.

3.2
Die Installation oder Wartung gelieferter Ware (insbesondere Hard- und Software), die Einweisung in deren Nutzung und die Umsetzung von Projektergebnissen ist - sofern nichts anderes vereinbart wurde - gesondert zu vergüten.

3.3
Reisezeiten werden wie reguläre Arbeitszeiten verrechnet.

§4 Liefer- und Leistungszeit

4.1
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart wurden, bedürfen der Schriftform gem § 1.

4.2
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ABANION die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder von ABANION oder deren Unterlieferanten bzw. Unterauftragnehmern eintreten - hat ABANION auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ABANION, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Anlaufzeit von 7 Werktagen hinauszuschieben oder bei Leistungsunfähigkeit auch wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ABANION von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche herleiten.

4.4
Sofern ABANION die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von ABANION.

4.5
ABANION ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§5 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

5.1
Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand ohne Verschulden von ABANION unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

5.2
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von ABANION; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ABANION als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Gesellschaft. Erlischt das (Mit-)Eigentum von ABANION durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden - bei Verbindung wertanteilsmäßig - auf ABANION übergehen.

§6 Zahlung

6.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von ABANION 15 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

6.2
ABANION ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ABANION berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6.3
Ist die Lieferung von Ware neben Beratungs- oder Schulungsleistung geschuldet, werden eingehende Zahlungen zunächst auf die für die Beratung bzw. Schulung berechneten Beträge verrechnet.

6.4
Gerät der Kunde in Verzug der Zahlung, so ist ABANION berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.

6.5
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 14 Tage nach Rechnungsstellung nicht nachkommt, oder seine Zahlungen einstellt, ist ABANION berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. ABANION ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.6
Der Kunde ist zur Aufrechnung, - auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden - nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§7 Verwertung von Projektergebnissen

7.1
Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von ABANION auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.

7.2
Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch ABANION durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7.3
Das Nutzungsrecht an einer von ABANION entwickelten oder gelieferten Software umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind.

7.4
Wird von Abs.3 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann (Verfügungsrecht), müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk von ABANION sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen. Desweiteren darf die Weitergabe an Dritte nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung erfolgen, wobei der Dritte verpflichtet ist , die Schutzklauseln seinerseits einzuhalten.

7.5
Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, ABANION unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von ABANION keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und ABANION auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen. Er ist jedoch gehalten, alles mögliche zu tun um unnötigen Schaden zu vermeiden wie z.B. rechtzeitige Stellung eines Klagabweisungsantrages.

7.6
Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von ABANION eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, kann ABANION wahlweise folgendes unternehmen:
a) den Vertragsgegenstand so ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt,
b) dem Auftraggeber das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
d) den Vertragsgegenstand zurücknehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust erstatten.
Die unter Lit. d) genannte Variante kommt erst dann zur Anwendung, wenn vermöge der unter a)-c) genannten Möglichkeiten keine zufriedenstellende Lösung erzielt werden kann.


7.7
Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von ABANION gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.

§8 Konstruktions- und konzeptionelle Rahmenbedingungen

8.1
Bei Softwareentwicklungen und sonstigen Projekten ist ein Pflichtenheft nur dann zu erstellen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, ist das Pflichtenheft von beiden Parteien zu unterzeichnen; danach wird es Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

8.2
Wenn der Kunde erkennt, daß ein Pflichtenheft nicht eindeutig, nicht vollständig oder widersprüchlich ist, so wird er ABANION unverzüglich schriftlich eine Ergänzung des Pflichtenheftes vorschlagen. Die Annahme begründeter und sachdienlicher Änderungsvorschläge darf von ABANION nur aus wichtigen, insbesondere wegen technischer Unmöglichkeit oder kostenintensiven, Gründen abgelehnt werden.

8.3
Im übrigen behält sich ABANION das Recht vor, insbesondere an Hard- und Software jederzeit Konstruktions- bzw. konzeptionelle Änderungen vorzunehmen, soweit vertragliche Vereinbarungen oder der Inhalt des Pflichtenheftes dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. ABANION ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten nachträglich vorzunehmen.

8.4
Der Kunde hat ABANION einen sachkundigen, verfügbaren Mitarbeiter zu nennen, der die zur Durchführung des Projektes oder Teilprojektes erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder selbst treffen oder veranlassen kann.

§9 Geheimhaltung, Datenschutz

9.1
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die ABANION im Zusammenhang mit Bestellungen, Schulungen und Beratungen unterbreiteten Informationen als vertraulich und werden als solche entsprechend gehandhabt.

9.2
Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 34 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, daß ABANION seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

§10 Gewährleistung und Abnahme

10.1
Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Ergebnisse diese dahingehend zu überprüfen, ob sie den vertraglichen Leistungen entsprechen, und ABANION diese Abnahme schriftlich zu bestätigen. Unterbleibt eine solche Abnahme, so hat der Kunde innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen die Gründe hierfür in nachprüfbarer Form schriftlich mitzuteilen; andernfalls gelten die Arbeiten nach Ablauf beider Fristen als abgenommen.

10.2
Bei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung wird der Kunde ABANION unverzüglich schriftlich mitteilen, wie sich der Mangel bemerkbar macht und den Mangel dokumentieren. Alle Unterlagen, die ABANION zur Mängelbeseitigung benötigt, wird der Kunde ABANION zur Verfügung stellen.

10.3
Mängel gelieferter Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von ABANION innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von ABANION durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10.4
Ansprüche nach Absatz 2 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme des Vertragsgegenstandes. Im Falle der Nachbesserung beginnt eine erneute Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Beendigung der Nachbesserung hinsichtlich des Teilproduktes. Das gilt auch für die Abnahme selbständiger Teilleistungen.

10.5
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auch nach zweitem Nachbesserungsversuch aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen,
wenn ABANION hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne daß der gewünschte Erfolg eingetreten ist,
wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist,
wenn sie von ABANION verweigert oder unzumutbar verzögert wird,
wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder
wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§11 Untersuchungs- und Rügepflicht

11.1
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren (insbesondere Hardware und Software) auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern, Handbüchern oder Geräteteilen sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen von Datenträgern sind bei ABANION innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

11.2
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Ware oder zu erbringende Werkleistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§12 Haftung

12.1
Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet ABANION unbeschränkt. Im übrigen haftet ABANION nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

12.2
Die Haftung für Schäden, die durch Umsetzung von Projektergebnissen verursacht werden, ist der Höhe nach höchstens auf den Vertragswert beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

12.3
Die Datensicherung obliegt dem Vertzragspartner. Bei Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.

§13 Anwendbares Recht und Teilnichtigkeit

13.1
Auf diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf ihnen beruhenden Verträge unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
 
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